Laserschutzbeauftragter und NiSV-Fachkunde – der Unterschied

Im klinischen, zahnmedizinischen und kosmetischen Alltag tauchen zwei Qualifikationsthemen häufig parallel auf: die Rolle des Laserschutzbeauftragten und die NiSV-Fachkunde. Beide haben unterschiedliche Schutzziele und sind getrennt zu betrachten.

Laserschutzbeauftragte/r — Arbeitsschutz

Der oder die Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber bzw. Betreiber bei der sicheren Organisation des Laserbetriebs. Dazu gehören Gefährdungsbeurteilung, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie die Einhaltung der Anforderungen aus OStrV und TROS Laserstrahlung. Geschützt werden die Beschäftigten.

NiSV-Fachkunde — Patienten- und Verbraucherschutz

Die NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) regelt die fachliche Qualifikation der Anwendenden. Geschützt wird die behandelte Person.

Der entscheidende Unterschied im Geltungsbereich

Die NiSV gilt für die gewerbliche oder wirtschaftliche Anwendung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken. Für medizinische oder zahnmedizinische Anwendungen zu Heilzwecken ist die NiSV derzeit nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage — dort greifen Berufsrecht und Medizinprodukterecht.

Die OStrV gilt dagegen in beiden Fällen: Der Arbeitsschutz der Beschäftigten hängt nicht davon ab, ob behandelt oder verschönert wird. Zahnarztpraxis und Kosmetikstudio brauchen deshalb gleichermaßen einen Laserschutzbeauftragten, sobald Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 betrieben werden.

Kurzvergleich

  • Laserschutzbeauftragte/r: betriebliche Organisation, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, sicherer Laserbetrieb — bei jeder beruflichen Lasertätigkeit, auch der Heilbehandlung
  • NiSV-Fachkunde: persönliche Qualifikation für Anwendungen am Menschen zu kosmetischen bzw. nichtmedizinischen Zwecken

Der Arztvorbehalt nach § 5 Abs. 2 NiSV

Bestimmte Anwendungen sind approbierten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten — auch dann, wenn eine NiSV-Fachkunde vorliegt. Dazu gehören insbesondere ablative beziehungsweise die Epidermisbarriere verletzende Anwendungen, die Behandlung von Gefäßveränderungen und pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up sowie Anwendungen, deren Auswirkungen nicht auf Haut und Hautanhangsgebilde beschränkt sind.

Wichtige Aussage

Dieser Lehrgang ersetzt die NiSV-Fachkunde nicht und erteilt keine Behandlungsberechtigung. Die Qualifikation zum Laserschutzbeauftragten ist eine arbeitsschutzrechtliche Qualifikation. Welche Qualifikationen Sie konkret benötigen, hängt von Ihrer beruflichen Tätigkeit, dem Anwendungsbereich und den jeweils einschlägigen Anforderungen ab.

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